DE-602012029735-C5 - Aufblasbares Produkt mit einer internen Spannstruktur
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Abstract
nichtig
Inventors
- HSU, YAW YUAN
- LIN, HUA HSIANG
Assignees
- INTEX MARKETING LTD.
Dates
- Publication Date
- 20260507
- Application Date
- 20120612
- Priority Date
- 20120302
Claims (10)
- nichtig
- nichtig
- Aufblähbares Produkt (10) nach Anspruch 1 , wobei die Spannstruktur (3, 203, 303) ferner ein Schweißflächengebilde (131) aufweist, das eine Breite definiert, die einer Gesamtbreite der mehreren Fäden (32) entspricht, wobei die mehreren Fäden (32) an dem Schweiß flächengebilde (131) befestigt sind und wenigstens einer der mehreren Schweißstreifen (31) an einer ersten Seite des Schweiß flächengebildes (131) angeschweißt ist.
- Aufblähbares Produkt (10) nach Anspruch 3 , wobei ein weiterer der mehreren Schweißstreifen (31) an einer zweiten Seite des Schweiß flächengebildes (131) angeschweißt ist.
- Aufblähbares Produkt (10) nach Anspruch 3 , wobei das Schweißflächengebilde (131) ein kontinuierliches Materialstück aufweist, das über die mehreren Fäden (32) verläuft.
- Aufblähbares Produkt (10) nach Anspruch 1 , wobei die Spannstruktur (3, 203, 303) ferner wenigstens einen Verstärkungsfaden (5) aufweist, der im Wesentlichen lotrecht zu den mehreren Fäden (32) angeordnet ist, wobei der wenigstens eine Verstärkungsfaden (5) an wenigstens einem der Schweißstreifen (31) befestigt ist.
- nichtig
- Aufblähbares Produkt (10) nach Anspruch 1 , wobei die Spannstruktur (3, 203, 303) ferner wenigstens einen Verstärkungsfaden (5) aufweist, der an einer Längsausdehnung von wenigstens einem der Schweißstreifen (31) entlang angeordnet ist.
- Aufblähbares Produkt (10) nach Anspruch 8 , wobei der wenigstens eine Verstärkungsfaden (5) mehrere verdrillte Filamente aufweist.
- nichtig
Description
In der Patentnichtigkeitssache betreffend das europäische Patent 2 674 073 (DE 60 2012 029 735) hat der 7. Senat (Nichtigkeitssenat) des Bundespatentgerichts auf Grund der mündlichen Verhandlung vom 13. Juli 2023 für Recht erkannt: Das europäische Patent EP 2 674 073 wird mit Wirkung für das Hoheitsgebiet der Bundesrepublik Deutschland teilweise, nämlich im Umfang der Ansprüche 1, 2, 7 und 10 für nichtig erklärt.